Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Systementwicklungs- und Beratungsleistungen
Stand. 14.07.2017 / Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.
1. Allgemeines
1.1 Alle von der Qinum GmbH angenommenen Aufträge zur Erstellung von Systemen und Programmen sowie für die Erbringung von Engineering-, Design- und Beratungsleistungen, im folgenden „Leistungen“ genannt, werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
1.2 Der Kunde erkennt mit Vertragsschluss diese Bedingungen an, auch wenn sie seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Besprechungsergebnisse und telefonische Vereinbarungen bedürfen, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung zu ihrer Wirksamkeit.
1.4 Die Qinum GmbH behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB als Vertragsbestandteil. Für den Fall der erfolgten Änderung steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu.
1.5 Die Qinum GmbH kann Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote der Qinum GmbH verstehen sich freibleibend und unverbindlich.
Maßgeblich für die Vergütung sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Qinum GmbH, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. Die Qinum GmbH ist berechtigt, die den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung der Leistung fällig.
2.2 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Qinum GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
2.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Qinum GmbH getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Qinum GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
2.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Sonderleistungen/Nebenkosten
3.1 Sonderleistungen, wie z. B. Drucküberwachung und Schulungen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
Laufende Betriebskosten, z. B. Hostingkosten, Miete von Domainnamen etc. werden ebenfalls gesondert und unabhängig vom Stand der Leistung berechnet.
3.2 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Qinum GmbH eine Abwicklungsvergütung i.H.v. 20 % erheben.
3.3 Kosten für Fremdleistungen wie z. B. Übersetzungen, Softwarelizenzen oder die Anschaffung von Soft- und Hardware sind, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung, sondern werden separat von der Qinum GmbH in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
4.1 Die im Vertrag aufgeführten Leistungen sind nach Fertigstellung auf Rechnung zu zahlen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen (Zahlungseingang) nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist die Qinum GmbH auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen mit 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, wenn weder der Kunde noch die Qinum GmbH einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweist. Der Kunde muss damit rechnen, dass die Qinum GmbH Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet.
4.2 Gegen Forderungen von der Qinum GmbH kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Termine und Leistungsverzögerungen
5.1 Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Qinum GmbH nicht zu vertreten und berechtigen die Qinum GmbH, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Qinum GmbH wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
6. Abnahme
6.1 Der Kunde wird die Leistungen der Qinum GmbH nach einer im Einzelfall zu vereinbarenden Testphase unverzüglich abnehmen, sobald die Qinum GmbH die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen der Qinum GmbH gelten als abgenommen, wenn die Qinum GmbH die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Tagen, schriftlich die Abnahme erklärt oder unter Angabe von detailliert aufgelisteten Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde die Leistungen oder Teile davon ohne weitere Prüfung veröffentlicht bzw. für Dritte zugänglich macht oder die Qinum GmbH damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der Qinum GmbH erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
6.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen oder wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
7. Mängelansprüche
7.1 Für etwaige Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung entfällt, wenn der Kunde Änderungen an der Leistung vornimmt bzw. von Dritten vornehmen lässt oder die Leistung abweichend von dem vereinbarten Vertrag nutzt.
7.3 Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden.
Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind detailliert wiederzugeben (z. B. durch Fehlerprotokolle).
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Der Kunde unterstützt die Qinum GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Qinum GmbH hinsichtlich der von der Qinum GmbH zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
8.2 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Qinum GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o. ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Qinum GmbH umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Qinum GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
8.3 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
9. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Qinum GmbH tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Qinum GmbH hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Qinum GmbH aufgrund des Verhaltens eines der vor bezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
10. Leistungsänderungen
10.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Qinum GmbH zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Qinum GmbH äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Qinum GmbH von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
10.2 Die Qinum GmbH prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Qinum GmbH, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Qinum GmbH dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Qinum GmbH die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
10.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Qinum GmbH dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
10.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
10.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
10.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Qinum GmbH wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
10.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Qinum GmbH errechnet.
10.8 Die Qinum GmbH ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Qinum GmbH für den Kunden zumutbar ist.
11. Urheberrecht und Nutzungsrechte
11.1 Die Qinum GmbH gewährt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Qinum GmbH. Dem Kunden ist es ohne schriftliche Zustimmung durch die Qinum GmbH insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Zugangsdaten (Passwörter etc.) an Dritte ist untersagt und kann einen Verstoß gegen § 184 StGB darstellen.
11.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Qinum GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
11.3 Die Ausübung des Widerrufs gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Design- und Engineeringleistungen
12.1 Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Zeichnungen etc. dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Qinum GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Qinum GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. der üblichen neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
12.2 Werden Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Zeichnungen etc. später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Qinum GmbH berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
12.3 An Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfen, Zeichnungen etc. werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Kunde sie nicht mehr benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an die Qinum GmbH zurückzugeben, falls nicht Abweichendes vereinbart wird. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
12.4 Die Qinum GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
13. Hostingleistungen
13.1 Die Qinum GmbH gewährleistet eine Erreichbarkeit ihrer Server von 98 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Qinum GmbH liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist.
13.2 Die von Qinum GmbH erbrachten Leistungen werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder der individuell getroffenen Vereinbarung je angefangener Monat berechnet. Die Entgelte sind dabei im Voraus zum Ende des Halbjahres fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist.
13.3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist erstmals nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsabschluss möglich. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, kann der Hostingvertrag durch den Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
13.4 Für Domainregistrierungen gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, sofern für einzelne Domains keine längere Laufzeit angegeben ist. Der Kunde ist verpflichtet, der Qinum GmbH die zur Kündigung von Domains nötigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für bestimmte Angebote kann abweichend eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kunde die notwendigen Dokumente nicht beibringt, hat er die hieraus resultierenden Kosten zu tragen, als wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre.
14. Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
14.1 Die Qinum GmbH hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und Veröffentlichungen über das Produkt bzw. über die Leistung als Urheber genannt zu werden.
14.2 Die Qinum GmbH behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
15. Rechte Dritter und Datensicherheit
15.1 Der Kunde stellt die Qinum GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen gegen das Urheber-, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht. Der Kunde verpflichtet sich, die Qinum GmbH von Schutzrechtsberührungen Dritter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
15.2 Die Qinum GmbH ist berechtigt Veröffentlichungen, welche gegen Rechte Dritter, das Urheber-, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht verstoßen, zu löschen oder für Dritte einen Zugriff auszuschließen.
15.3 Die Veröffentlichung der vom Kunden überlassenen Daten ist ausdrücklich gewünscht und wird von der Qinum GmbH nicht auf evtl. Rechte Dritter überprüft. Die Richtigkeit der gemachten Angaben liegt alleine in der Verantwortung des Kunden.
15.4 Soweit Daten an die Qinum GmbH - gleich welcher Form - übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Für den Fall des Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals an die Qinum GmbH zu übermitteln. Für etwaigen Datenverlust übernimmt die Qinum GmbH keinerlei Haftung.
16. Haftung
16.1 Die Qinum GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Qinum GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung.
16.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Qinum GmbH
17. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Qinum GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung der Qinum GmbH anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Qinum GmbH der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
18. Geheimhaltung
18.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
18.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt der Verträge und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
18.3 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
19. Sonstiges
19.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
19.3 Meldungen und Vereinbarungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Der Erhalt dieser Meldungen und Vereinbarungen ist von der Gegenseite schriftlich zu bestätigen.
19.4 Der Kunde nennt Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den Vereinbarungen.
20.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
20.4 Erfüllungsort ist, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, der Sitz der Qinum GmbH in Köln.
20.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.